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IV 2024/113

Entscheid Versicherungsgericht, 18.03.2025

Sg Versicherungsgericht · 2025-03-18 · Deutsch SG

Art. 28 IVG. Art. 16 ATSG. Invalidenrente. Würdigung eines Administrativgutachtens (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. März 2025, IV 2024/113).

Sachverhalt

A. A.a A.___ meldete sich im Januar 2018, nachdem zwei frühere L eistungsbegehren abgewiesen worden waren, zum dritten Mal zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IV-act. 144). Die IV-Stelle forderte sie am 30. Januar 2018 auf, eine relevante Sachverhaltsveränderung seit dem 1. Juni 2012 glaubhaft zu machen (IV -act. 149). In der Folge reichte die Versicherte ein en Bericht des Internisten med. pract. B.___ vom 19. März 2018 ein, in dem eine progrediente Spondylarthrose L5/S1 erwähnt worden war (IV-act. 155–1). Der RAD-Arzt Dr. med. C.___ notierte im Mai 2018, eine relevante Sachverhaltsveränderung sei glaubhaft gemacht (IV-act. 157). Im Auftrag der IV -Stelle erstattete das Zentrum für medizinische Begutachtung (ZMB) am 14. Januar 2019 ein polydisziplinäres Gutachten (IV-act. 193). Die Sachverständigen hielten fest, die V ersicherte leide an einem chronischen lumbovertebralen Syndrom, an einem chronischen cervi covertebralen Syndrom sowie an einer depressiven Störung mit einer leichten Episode, ein em somat ischen Syndrom und Somatisierungstendenzen. Sie habe akzentuierte neur otische Persönlichkeitszüge sowie gewisse Verdeutlichungstendenzen gezeigt, bei denen es sich um bewusstseinsnahe Phänomene gehandelt haben dürfte. Für leichte bis intermittierend mitte lschwere Belastungen in Wechselhaltung sei ein Arbeitsfähigkeitsgrad von 80 Prozent zu attestieren. Mit einer Verfügung vom 10. Januar 2020 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren bei einem nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 20 Prozent ab (IV-act. 211). Mit einem Entscheid vom 31. August 2021 hob das Versicherungsgericht die Verfügung vom 10. Januar 2020 auf (IV 2020/38; vgl. IV -act. 228). Es wies die Sache zur Fortsetzung des Verwaltungsverfahrens an die IV -Stelle zurück. Zur Begründung führte es a n, die Sachverständigen des ZMB hätten zwar Aggravationstendenzen festgeste llt und beschrieben, sich aber nicht damit auseinandergesetzt, weshalb sich das Gutachten bezü glich der Frage nach einer möglichen Aggravation als widersprüchlich erweise. Zudem fehle eine Auseinandersetzung mit den Ergebnissen des Mini-ICF. A.b Im Auftrag der IV-Stelle erstattete die GA eins AG am 20. September 2023 ein polydisziplinäres Gutachten (IV -act. 279). Der fallführende internistische Sachvers tändige hielt fest, bei der Untersuchung hätten sich Zeichen einer Symptomverde utlichung gezeigt: Die Versicherte habe gestöhnt und sich etwas unruhig bewegt. Die von ihr geschilderten Beschwerden seien nicht durch allgemein-internistische Leiden verursacht. Angesichts der Schilderung der Alltagsaktivitäten und des Verhaltens während der Untersuchung sei die geltend gemachte vollständige Arbeitsunfähigkeit nicht plausibel erklärbar. Bei den früheren Begutachtunge n seien aus allgemein-internistischer Sicht keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt worden. Die in den Vorgutachten beschriebenen objektiven klinischen Befunde entsprächen in etwa jenen, die bei der aktuellen Untersuchung erhoben worden seien. Der Hausarzt habe keine genauen Angab en zur Arbeitsfähigkeit gemacht. Er habe IV 2024/113 2/8

Einschränkungen aufgrund eines lumbovertebralen Sch merzsyndroms festgestellt. Aus allgemein - internistischer Sicht sei die Versicherte uneingesc hränkt arbeitsfähig. Der psychiatrische Sachverständige führte aus, die Versicherte habe ke ine groben psychomotor ischen Auffälligkeiten gezeigt. Sie sei freundlich und kooperativ gewesen. Sie habe die gestellten Fragen ausführlich beantwortet. Bis zum Schluss sei sie aufmerksam und konzentriert gewesen. Zeichen einer Schmerzwahrnehmung habe sie nicht gezeigt. Erst als sie aufgestanden sei, habe sie gestöhnt und ein schmerzverzerrtes Gesicht gezeigt. Konfrontiert mit der Tatsache, dass sie während des gesamten Gesprächs ruhig habe im Stuhl sitzen können, habe sie entgegnet, sie müsse nach über einer Stunde schon aufstehen. Zudem habe sie am Mittag das Schme rzmittel Novalgin eingenommen. Von der Persönlichkeit her habe sie eher pflichtbewusst gewirkt. Eine Verdeutlichungstendenz hinsichtlich der Schmerzen sei durchaus möglich; ein ständig klagend es, aufmerksamkeitssuchendes oder aggravatorisches Verhalten habe aber nicht bestande n. Die Stimmung sei leicht depressiv, der Selbstwert herabgesetzt gewesen. Die Aufmerksamkeit, die Auffassung und das Gedächtnis seien nicht gestört gewesen. Die Versicherte sei bewusstseinsklar und allseits orientiert gewesen. Das Denken sei formal geordnet und inhaltlich unauffällig gewesen. Diagnostisch leide die Versicherte an einer rezidivierenden depressiven Störung mit einer leich ten Episode sowie – ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit – an einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. Insgesamt bestehe eine leichte Leistungseinschränkung. Die Versicherte sei erhöht ermüdbar und sie benötige vermehrte Pausen. Sie sei deshalb zu 80 Prozent arbeitsfähig. Seit der Begutachtung durch das ZMB habe sich der psychische Gesundheitszustand nicht verändert. Der orthopädische Sachverständige hielt fest, die Versicherte habe si ch in ausschliesslich stehender Position ohne sichtbare Einschränkungen entkleidet, wobei sie ein spontanes Überkopfmanöver der Arme sowie einen Einbeinstand auf beiden Seiten gezeigt habe. Das Ankleiden zum Untersuchungsende sei ihr ebenfalls wieder flüssig und ohne ein relevantes fu nktionelles Defizit gelungen. Der (im Gutachten detailliert beschri ebene) objektive klinische Befund sei weitestgehend unauffällig gewesen. Die Untersuchung habe bei ausreichender Kooperation problemlos durchgeführt werden können, aber die Versicherte habe immer wieder eine Gegenspannung au fgebaut. Ihre Angaben seien sehr diffus und bezüglich der Intensität unklar gewesen. Vier von üfnf Waddell-Zeichen seien positiv gewesen. Objektiv nachvollziehbar sei ein gewisser Leidensdruck angesichts degenerativer Veränderungen der lumbalen und cervicalen Wirbelsäule, doch weise die gesamte anamnestische und klinische Präsentation einschliesslich der letztlich fehlenden höhergradig en funktionellen Defizite auf eine massive nicht - organische Beschwerdekomponente hin. Das orthopädis che Teilgutachten der MEDAS Ostschweiz und die Berichte des behandelnden Orthopäden überze ugten nicht; die übrigen Einschätzungen, insbesondere auch jene von Dr. D.___ und des Sachverständigen des ZMB, seien dagegen gut nachvollziehbar und überzeugend. Diagnostisch leide die Versicherte an einem chronischen panvertebralen Schmerzsyndrom sowie – ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit – an einem chronischen unspezifischen multilokulären Schmerzsyndrom. Körperlich leicht e, wechselbelastende IV 2024/113 3/8

Tätigkeiten seien der Versicherten uneingeschränkt zumutbar. Der neurologische Sachverständige führte aus, der (im Gutachten detailliert beschriebe ne) objektive klinische und neuromyographische Befund sei, abgesehen vom bekannten neuropathischen Schmerz im Bereich der Innenseite des linken Unterschenkels sowie eines Hinweises auf ein leichets Carpaltunnelsyndrom, unauffällig gewesen. Eine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit kö nne nicht gestellt werden. Nach der Konsensbesprechung hielten die Sachverständigen fes t, die Versicherte leide an einem chronischen panvertebralen Schmerzsyndrom, an einer rezidivierenden depressiven Störung mit einer gegenwärtig leichten Episode sowie – ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit – an einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, an einem leichten neuropathischen Schmerzsyndrom des Nervus saphenus links, an einem leichten Carpaltunnelsyndrom beidseits und an einer Adipositas. Leidensadaptierte Tätigkeiten seien ihr zu 80 Prozent zumutbar. Der RAD-Arzt Dr. med. E.___ qualifizierte das Gutachten als überzeugend (IV-act. 283). A.c Eine Sachbearbeiterin der IV -Stelle errechnete unter Berücksichtigung eines Arbeitsunfähigkeitsgrades von 20 Prozent und eines Tabellenlohnabzuges von zehn Prozent einen Invaliditätsgrad von 28 Prozent (IV-act. 284). Mit einem Vorbescheid vom 6. Februar 2024 teilte die IV- Stelle der Versicherten mit, dass sie die Abweisung des Rentenbegehrens mangels eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades vorsehe (IV-act. 286). Dagegen liess die Versicherte am 3. Aprl i 2024 einwenden (IV-act. 293), das Gutachten der GA eins AG überzeuge nicht. Sie sei zu mindestens 50 Prozent invalid. Mit einer Verfügung vom 19. April 2024 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren bei einem nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 28 Prozent ab (IV-act. 294). B. B.a Am 21. Mai 2024 liess die Versicherte (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 19. April 2024 erheben (ac.t G 1). Sie liess die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprache einer Rente bei einem I nvaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent beantragen. Zur Begründung liess sie ausführen (act . G 10), die Arbeitsfähigkeitsschätzung der Sachverständigen der GA eins AG sei „völlig absurd und nicht nachvollziehbar“. Der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin sei wesentlich höher als 28 Prozent. B.b Die IV-Stelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) beantr agte am 5. November 2024 die Abweisung der Beschwerde (act. G 12). Zur Begründung führte sie an, das Gutachten der GA eins AG überzeuge in jeder Hinsicht. Der Invaliditätsgrad sei korrekt berechnet worden. B.c Am 4. Dezember 2024 wurde der Beschwerdeführerin di e unentgeltliche Rechtspflege bewilligt (act. G 16). IV 2024/113 4/8

B.d Die Beschwerdeführerin liess am 24. Januar 2025 an ihren Anträgen festhalten (act. G 21). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (act. G 23).

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 Juli 2018 (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG) einen Anspruch auf eine Rente gehabt hat.

E. 1.1 Da es sich beim im Januar 2018 eingereichten Renten begehren um eine sogenannte Wiederanmeldung gehandelt hat, hat das Eintreten da rauf das Glaubhaftmachen einer relevanten Sachverhaltsveränderung seit der Abweisung des letz ten Rentenbegehrens vorausgesetzt, was der Beschwerdeführerin mit den von ihr eingereichten Be richten gemäss der überzeugenden Aktenwürdigung durch den RAD gelungen ist (vgl. dazu auch den Entscheid IV 2020/38 des St. Galler Versicherungsgerichtes vom 31. August 2021, E. 1.3).

E. 1.2 Dieses Beschwerdeverfahren bezweckt die Überprüfung der angefochtenen Verfügung auf deren Rechtmässigkeit, weshalb sein Gegenstand jenem des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens entsprechen muss. Dieses hat sich auf die Prüfung d es im Januar 2018 eingerei chten Rentenbegehrens und damit auf die Frage beschränkt, ob die Beschwerdeführerin frühestens ab dem

E. 2 Eine versicherte Person hat gemäss dem Art. 28 Abs. 1 IVG einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung, wenn sie ihre Erwerbsfähigke it nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern kann, wenn sie während eines Jahres ohne einen wesentlichen Unterbruch durchschn ittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen ist und wenn sie nach dem Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ist. Für die Bemessung der Invalidität wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach dem Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung und nach der Durchf ührung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit bei einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung zu jenem Erwerbseinkommen gesetzt, das sie erzielen könnte, wenn sie gesund geblieben wäre (Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG).

E. 3 Die Beschwerdeführerin hat keinen Beruf erlernt. Si e hat typische Hilfsarbeiten verrichtet. Ihre Erwerbsmöglichkeiten auf dem allgemeinen und ausgeg lichenen Arbeitsmarkt haben folglich jenen einer typischen Hilfsarbeiterin entsprochen, weshal b der statistische Zentralwert der Hilfsarbeiterinnenlöhne als Valideneinkommen heranzuziehen ist. IV 2024/113 5/8

E. 4.1 Für die Bestimmung des zumutbarerweise erzielbaren Invalideneinkommens ist massgebend,

welche Tätigkeiten der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht in welchem Umfang zumutbar sind.

Zur Beantwortung dieser Frage hat die Beschwerdegegnerin ein Gutachten der GA eins AG eingeholt,

nachdem ein erstes Gutachten des ZMB vom Versicheru ngsgericht des Kantons St. Gallen als

bezüglich der Arbeitsfähigkeitsschätzung nicht über zeugend qualifiziert worden war. Die

Sachverständigen der GA eins AG haben die Beschwerd eführerin umfassend internistisch,

psychiatrisch, orthopädisch und neurologisch untersucht. Zudem haben sie die medizinischen Vorakten

eingehend gewürdigt. Nichts deutet darauf hin, dass sie eine wesentliche Tatsache übersehen hätten.

Der internistische, de r orthopädische und der neurologische Sachverständi ge haben anschaulich

aufgezeigt, dass der jeweilige objektive klinische Befund weitestgehend unauffällig gewesen ist. Sie

haben den überzeugend begründeten Schluss gezogen, dass aus somatischer Sicht für i deal

leidensadaptierte Tätigkeiten keine Einschränkung d er Arbeitsfähigkeit attestiert werden könne. Was

daran „völlig absurd und nicht nachvollziehbar“ sei n sollte, wie der Rechtsvertreter der

Beschwerdeführerin geltend gemacht hat, ist nicht e inzusehen. Bezeichnenderweise hat der

Rechtsvertreter denn auch keine fundierte Kritik am Gutachten üben und keine medizinischen

Tatsachen anführen können, die Zweifel an der Überz eugungskraft des Gutachtens wecken würden.

Die Behauptung des behandelnden Orthopäden,d ie Beschwerdeführerin müsse zu 50 Prozent berente t

werden, ist nämlich vom orthopädischen Sachverständ igen der GA eins AG in einer überzeugenden

Auseinandersetzung widerlegt worden. Der psychiatri sche Sachverständige der GA eins AG hat

lediglich eine leichtgradig ausgeprägte depressive Störung objektivier en können, was er anschaulich

mit den von ihm erhobenen objektiven klinischen Befunden begründet hat. Seine Schlussfolgerung, die

leichtgradige depressive Störung führe zu einer erh öhten Ermüdbarkeit, wesh alb die

Beschwerdeführerin vermehrte Pausen benötige und insgesamt nur 80 Prozent einer durchschnittlichen

Arbeitsleistung erbringen könne, leuchtet ohne Weiteres ein. Weder im Gutachten der GA eins AG noch

in den übrigen Akten finden sich Hinweise, die Zw eifel an dieser Arbeitsfähigkeitsschätzung wecken

würden. Im Gegensatz zu den Sachverständigen des ZM B haben die Sachverständigen der GA eins

AG nachvollziehbar erklärt, dass die Verdeutlichung s- respektive Aggravationstendenzen keinen

Einfluss auf die Diagnosen und auf die Arbeitsfähig keit hätten. Gestützt auf das in jeder Hinsicht

überzeugende Gutachten der GA eins AG steht folglic h mit dem erforderlichen Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass die Beschwerdeführerin im hier massgebenden Zeitraum

für ideal leidensadaptierte Tätigkeiten zu 80 Prozent arbeitsfähig gewesen ist.

E. 4.2 Da der Beschwerdeführerin leidensadaptierte Hilfsar beiten zumutbar sind, entspricht der Ausgangswert des zumutbarerweise erzielbaren Invali deneinkommens dem statistischen Zentralwert der Hilfsarbeiterinnenlöhne und damit dem Validenei nkommen. Der Betrag kann bei der Berechnung IV 2024/113 6/8

des Invaliditätsgrades mathematisch keine Rolle spi elen. Der Invaliditätsgrad entspricht dem Arbeitsunfähigkeitsgrad, korrigiert um einen allfälligen, dem sogenannten Tabellenlohnabzug analogen Abzug. Die Beschwerdegegnerin hat bei der Bemessung des zumutbaren Invalideneinkommens einen solchen Abzug von zehn Prozent berücksichtigt, was mit der konstanten Praxis der Abteilung II des St. Galler Versicherungsgerichtes in vergleichbaren Fäl len übereinstimmt. Bei einem Arbeitsunfähigkeitsgrad von lediglich 20 Prozent kö nnte allerdings ohnehin nur bei Berücksichtigung des hier offenkundig nicht zu rechtfertigenden Maxmi alabzuges von 25 Prozent ein rentenbegründender Invaliditätsgrad von 40 Prozent resultieren. Der vo n der Beschwerdegegnerin errechnete Invaliditätsgrad von 28 Prozent erweist sich als korrekt, wesha lb die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren der Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen hat.

E. 5 Die Beschwerde ist abzuweisen. Die angesichts des d urchschnittlichen Verfahrensaufwandes praxisgemäss auf 600 Franken festzusetzenden Gerich tskosten wären an sich der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Zufolge der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung ist sie aber von der Pflicht, die Gerichtskosten zu bezahle n, vorläufig befreit. Da ihr auch die unentgeltlich e Rechtsverbeiständung bewilligt worden ist, hat der Staat ihrem Rechtsvertreter eine Entschädigung auszurichten, die 80 Prozent des erforderlichen Vertretungsaufwandes abdeckt (Art. 31 Abs. 3 AnwG). Der Rechtsvertreter hat in der Beschwerdeergänzung eine Honorarpauschale von 1’250 Franken (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) geltend gemacht. Ihm muss bewusst gewesen sein, dass er allenfalls noch eine Replik einreichen werde, was er in der Folge denn auch tatsächlich getan hat, ohne ein zusätzliches Honorar zu fordern. Diese Tatsache zwingt unter Mitberücksichtigung des Umstandes, dass der Rechtsvertreter ausdrücklich vo n einer Pauschale gesprochen hat, zur Interpretation, dass im geltend gemachten Honorar s ämtliche Aufwendungen im Zusammenhang mit diesem Beschwerdeverfahren, also auch der Aufwand üfr das Verfassen der Replik, beinhaltet gewesen sind. 80 Prozent von 1’250 Franken sind 1’000 Franken. Sollten es ihre wirtsch aftlichen Verhältnisse dereinst gestatten, wird die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung der Gerichtskosten und zur Rückerstattung der Entschädigung für die unentgeltl iche Rechtsverbeiständung verpflichtet werden können (Art. 99 Abs. 2 VRP i.V.m. Art. 123 ZPO). IV 2024/113 7/8

Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Beschwerdeführerin ist vorläufig von der Pflicht, die Gerichtskosten von 600 Franken zu bezahlen, befreit. 3. Der Staat entschädigt den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit 1’000 Franken (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer). IV 2024/113 8/8

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kanton St.Gallen Gerichte Versicherungsgericht Abteilung II Entscheid vom 18. März 2025 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Tanja Petrik-Haltiner; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Geschäftsnr. IV 2024/113 Parteien A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Gandi Calan, Anwaltskanzlei & Notariat Calan, Obere Bahnhofstrasse 26a, 9500 Wil SG, gegen IV -S te lle d es Ka n ton s S t. Ga lle n, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Rente 1/8

Sachverhalt A. A.a A.___ meldete sich im Januar 2018, nachdem zwei frühere L eistungsbegehren abgewiesen worden waren, zum dritten Mal zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IV-act. 144). Die IV-Stelle forderte sie am 30. Januar 2018 auf, eine relevante Sachverhaltsveränderung seit dem 1. Juni 2012 glaubhaft zu machen (IV -act. 149). In der Folge reichte die Versicherte ein en Bericht des Internisten med. pract. B.___ vom 19. März 2018 ein, in dem eine progrediente Spondylarthrose L5/S1 erwähnt worden war (IV-act. 155–1). Der RAD-Arzt Dr. med. C.___ notierte im Mai 2018, eine relevante Sachverhaltsveränderung sei glaubhaft gemacht (IV-act. 157). Im Auftrag der IV -Stelle erstattete das Zentrum für medizinische Begutachtung (ZMB) am 14. Januar 2019 ein polydisziplinäres Gutachten (IV-act. 193). Die Sachverständigen hielten fest, die V ersicherte leide an einem chronischen lumbovertebralen Syndrom, an einem chronischen cervi covertebralen Syndrom sowie an einer depressiven Störung mit einer leichten Episode, ein em somat ischen Syndrom und Somatisierungstendenzen. Sie habe akzentuierte neur otische Persönlichkeitszüge sowie gewisse Verdeutlichungstendenzen gezeigt, bei denen es sich um bewusstseinsnahe Phänomene gehandelt haben dürfte. Für leichte bis intermittierend mitte lschwere Belastungen in Wechselhaltung sei ein Arbeitsfähigkeitsgrad von 80 Prozent zu attestieren. Mit einer Verfügung vom 10. Januar 2020 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren bei einem nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 20 Prozent ab (IV-act. 211). Mit einem Entscheid vom 31. August 2021 hob das Versicherungsgericht die Verfügung vom 10. Januar 2020 auf (IV 2020/38; vgl. IV -act. 228). Es wies die Sache zur Fortsetzung des Verwaltungsverfahrens an die IV -Stelle zurück. Zur Begründung führte es a n, die Sachverständigen des ZMB hätten zwar Aggravationstendenzen festgeste llt und beschrieben, sich aber nicht damit auseinandergesetzt, weshalb sich das Gutachten bezü glich der Frage nach einer möglichen Aggravation als widersprüchlich erweise. Zudem fehle eine Auseinandersetzung mit den Ergebnissen des Mini-ICF. A.b Im Auftrag der IV-Stelle erstattete die GA eins AG am 20. September 2023 ein polydisziplinäres Gutachten (IV -act. 279). Der fallführende internistische Sachvers tändige hielt fest, bei der Untersuchung hätten sich Zeichen einer Symptomverde utlichung gezeigt: Die Versicherte habe gestöhnt und sich etwas unruhig bewegt. Die von ihr geschilderten Beschwerden seien nicht durch allgemein-internistische Leiden verursacht. Angesichts der Schilderung der Alltagsaktivitäten und des Verhaltens während der Untersuchung sei die geltend gemachte vollständige Arbeitsunfähigkeit nicht plausibel erklärbar. Bei den früheren Begutachtunge n seien aus allgemein-internistischer Sicht keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt worden. Die in den Vorgutachten beschriebenen objektiven klinischen Befunde entsprächen in etwa jenen, die bei der aktuellen Untersuchung erhoben worden seien. Der Hausarzt habe keine genauen Angab en zur Arbeitsfähigkeit gemacht. Er habe IV 2024/113 2/8

Einschränkungen aufgrund eines lumbovertebralen Sch merzsyndroms festgestellt. Aus allgemein - internistischer Sicht sei die Versicherte uneingesc hränkt arbeitsfähig. Der psychiatrische Sachverständige führte aus, die Versicherte habe ke ine groben psychomotor ischen Auffälligkeiten gezeigt. Sie sei freundlich und kooperativ gewesen. Sie habe die gestellten Fragen ausführlich beantwortet. Bis zum Schluss sei sie aufmerksam und konzentriert gewesen. Zeichen einer Schmerzwahrnehmung habe sie nicht gezeigt. Erst als sie aufgestanden sei, habe sie gestöhnt und ein schmerzverzerrtes Gesicht gezeigt. Konfrontiert mit der Tatsache, dass sie während des gesamten Gesprächs ruhig habe im Stuhl sitzen können, habe sie entgegnet, sie müsse nach über einer Stunde schon aufstehen. Zudem habe sie am Mittag das Schme rzmittel Novalgin eingenommen. Von der Persönlichkeit her habe sie eher pflichtbewusst gewirkt. Eine Verdeutlichungstendenz hinsichtlich der Schmerzen sei durchaus möglich; ein ständig klagend es, aufmerksamkeitssuchendes oder aggravatorisches Verhalten habe aber nicht bestande n. Die Stimmung sei leicht depressiv, der Selbstwert herabgesetzt gewesen. Die Aufmerksamkeit, die Auffassung und das Gedächtnis seien nicht gestört gewesen. Die Versicherte sei bewusstseinsklar und allseits orientiert gewesen. Das Denken sei formal geordnet und inhaltlich unauffällig gewesen. Diagnostisch leide die Versicherte an einer rezidivierenden depressiven Störung mit einer leich ten Episode sowie – ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit – an einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. Insgesamt bestehe eine leichte Leistungseinschränkung. Die Versicherte sei erhöht ermüdbar und sie benötige vermehrte Pausen. Sie sei deshalb zu 80 Prozent arbeitsfähig. Seit der Begutachtung durch das ZMB habe sich der psychische Gesundheitszustand nicht verändert. Der orthopädische Sachverständige hielt fest, die Versicherte habe si ch in ausschliesslich stehender Position ohne sichtbare Einschränkungen entkleidet, wobei sie ein spontanes Überkopfmanöver der Arme sowie einen Einbeinstand auf beiden Seiten gezeigt habe. Das Ankleiden zum Untersuchungsende sei ihr ebenfalls wieder flüssig und ohne ein relevantes fu nktionelles Defizit gelungen. Der (im Gutachten detailliert beschri ebene) objektive klinische Befund sei weitestgehend unauffällig gewesen. Die Untersuchung habe bei ausreichender Kooperation problemlos durchgeführt werden können, aber die Versicherte habe immer wieder eine Gegenspannung au fgebaut. Ihre Angaben seien sehr diffus und bezüglich der Intensität unklar gewesen. Vier von üfnf Waddell-Zeichen seien positiv gewesen. Objektiv nachvollziehbar sei ein gewisser Leidensdruck angesichts degenerativer Veränderungen der lumbalen und cervicalen Wirbelsäule, doch weise die gesamte anamnestische und klinische Präsentation einschliesslich der letztlich fehlenden höhergradig en funktionellen Defizite auf eine massive nicht - organische Beschwerdekomponente hin. Das orthopädis che Teilgutachten der MEDAS Ostschweiz und die Berichte des behandelnden Orthopäden überze ugten nicht; die übrigen Einschätzungen, insbesondere auch jene von Dr. D.___ und des Sachverständigen des ZMB, seien dagegen gut nachvollziehbar und überzeugend. Diagnostisch leide die Versicherte an einem chronischen panvertebralen Schmerzsyndrom sowie – ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit – an einem chronischen unspezifischen multilokulären Schmerzsyndrom. Körperlich leicht e, wechselbelastende IV 2024/113 3/8

Tätigkeiten seien der Versicherten uneingeschränkt zumutbar. Der neurologische Sachverständige führte aus, der (im Gutachten detailliert beschriebe ne) objektive klinische und neuromyographische Befund sei, abgesehen vom bekannten neuropathischen Schmerz im Bereich der Innenseite des linken Unterschenkels sowie eines Hinweises auf ein leichets Carpaltunnelsyndrom, unauffällig gewesen. Eine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit kö nne nicht gestellt werden. Nach der Konsensbesprechung hielten die Sachverständigen fes t, die Versicherte leide an einem chronischen panvertebralen Schmerzsyndrom, an einer rezidivierenden depressiven Störung mit einer gegenwärtig leichten Episode sowie – ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit – an einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, an einem leichten neuropathischen Schmerzsyndrom des Nervus saphenus links, an einem leichten Carpaltunnelsyndrom beidseits und an einer Adipositas. Leidensadaptierte Tätigkeiten seien ihr zu 80 Prozent zumutbar. Der RAD-Arzt Dr. med. E.___ qualifizierte das Gutachten als überzeugend (IV-act. 283). A.c Eine Sachbearbeiterin der IV -Stelle errechnete unter Berücksichtigung eines Arbeitsunfähigkeitsgrades von 20 Prozent und eines Tabellenlohnabzuges von zehn Prozent einen Invaliditätsgrad von 28 Prozent (IV-act. 284). Mit einem Vorbescheid vom 6. Februar 2024 teilte die IV- Stelle der Versicherten mit, dass sie die Abweisung des Rentenbegehrens mangels eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades vorsehe (IV-act. 286). Dagegen liess die Versicherte am 3. Aprl i 2024 einwenden (IV-act. 293), das Gutachten der GA eins AG überzeuge nicht. Sie sei zu mindestens 50 Prozent invalid. Mit einer Verfügung vom 19. April 2024 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren bei einem nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 28 Prozent ab (IV-act. 294). B. B.a Am 21. Mai 2024 liess die Versicherte (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 19. April 2024 erheben (ac.t G 1). Sie liess die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprache einer Rente bei einem I nvaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent beantragen. Zur Begründung liess sie ausführen (act . G 10), die Arbeitsfähigkeitsschätzung der Sachverständigen der GA eins AG sei „völlig absurd und nicht nachvollziehbar“. Der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin sei wesentlich höher als 28 Prozent. B.b Die IV-Stelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) beantr agte am 5. November 2024 die Abweisung der Beschwerde (act. G 12). Zur Begründung führte sie an, das Gutachten der GA eins AG überzeuge in jeder Hinsicht. Der Invaliditätsgrad sei korrekt berechnet worden. B.c Am 4. Dezember 2024 wurde der Beschwerdeführerin di e unentgeltliche Rechtspflege bewilligt (act. G 16). IV 2024/113 4/8

B.d Die Beschwerdeführerin liess am 24. Januar 2025 an ihren Anträgen festhalten (act. G 21). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (act. G 23). Erwägungen 1. 1.1 Da es sich beim im Januar 2018 eingereichten Renten begehren um eine sogenannte Wiederanmeldung gehandelt hat, hat das Eintreten da rauf das Glaubhaftmachen einer relevanten Sachverhaltsveränderung seit der Abweisung des letz ten Rentenbegehrens vorausgesetzt, was der Beschwerdeführerin mit den von ihr eingereichten Be richten gemäss der überzeugenden Aktenwürdigung durch den RAD gelungen ist (vgl. dazu auch den Entscheid IV 2020/38 des St. Galler Versicherungsgerichtes vom 31. August 2021, E. 1.3). 1.2 Dieses Beschwerdeverfahren bezweckt die Überprüfung der angefochtenen Verfügung auf deren Rechtmässigkeit, weshalb sein Gegenstand jenem des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens entsprechen muss. Dieses hat sich auf die Prüfung d es im Januar 2018 eingerei chten Rentenbegehrens und damit auf die Frage beschränkt, ob die Beschwerdeführerin frühestens ab dem

1. Juli 2018 (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG) einen Anspruch auf eine Rente gehabt hat. 2. Eine versicherte Person hat gemäss dem Art. 28 Abs. 1 IVG einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung, wenn sie ihre Erwerbsfähigke it nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern kann, wenn sie während eines Jahres ohne einen wesentlichen Unterbruch durchschn ittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen ist und wenn sie nach dem Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ist. Für die Bemessung der Invalidität wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach dem Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung und nach der Durchf ührung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit bei einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung zu jenem Erwerbseinkommen gesetzt, das sie erzielen könnte, wenn sie gesund geblieben wäre (Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG). 3. Die Beschwerdeführerin hat keinen Beruf erlernt. Si e hat typische Hilfsarbeiten verrichtet. Ihre Erwerbsmöglichkeiten auf dem allgemeinen und ausgeg lichenen Arbeitsmarkt haben folglich jenen einer typischen Hilfsarbeiterin entsprochen, weshal b der statistische Zentralwert der Hilfsarbeiterinnenlöhne als Valideneinkommen heranzuziehen ist. IV 2024/113 5/8

4. 4.1 Für die Bestimmung des zumutbarerweise erzielbaren Invalideneinkommens ist massgebend, welche Tätigkeiten der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht in welchem Umfang zumutbar sind. Zur Beantwortung dieser Frage hat die Beschwerdegegnerin ein Gutachten der GA eins AG eingeholt, nachdem ein erstes Gutachten des ZMB vom Versicheru ngsgericht des Kantons St. Gallen als bezüglich der Arbeitsfähigkeitsschätzung nicht über zeugend qualifiziert worden war. Die Sachverständigen der GA eins AG haben die Beschwerd eführerin umfassend internistisch, psychiatrisch, orthopädisch und neurologisch untersucht. Zudem haben sie die medizinischen Vorakten eingehend gewürdigt. Nichts deutet darauf hin, dass sie eine wesentliche Tatsache übersehen hätten. Der internistische, de r orthopädische und der neurologische Sachverständi ge haben anschaulich aufgezeigt, dass der jeweilige objektive klinische Befund weitestgehend unauffällig gewesen ist. Sie haben den überzeugend begründeten Schluss gezogen, dass aus somatischer Sicht für i deal leidensadaptierte Tätigkeiten keine Einschränkung d er Arbeitsfähigkeit attestiert werden könne. Was daran „völlig absurd und nicht nachvollziehbar“ sei n sollte, wie der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin geltend gemacht hat, ist nicht e inzusehen. Bezeichnenderweise hat der Rechtsvertreter denn auch keine fundierte Kritik am Gutachten üben und keine medizinischen Tatsachen anführen können, die Zweifel an der Überz eugungskraft des Gutachtens wecken würden. Die Behauptung des behandelnden Orthopäden,d ie Beschwerdeführerin müsse zu 50 Prozent berente t werden, ist nämlich vom orthopädischen Sachverständ igen der GA eins AG in einer überzeugenden Auseinandersetzung widerlegt worden. Der psychiatri sche Sachverständige der GA eins AG hat lediglich eine leichtgradig ausgeprägte depressive Störung objektivier en können, was er anschaulich mit den von ihm erhobenen objektiven klinischen Befunden begründet hat. Seine Schlussfolgerung, die leichtgradige depressive Störung führe zu einer erh öhten Ermüdbarkeit, wesh alb die Beschwerdeführerin vermehrte Pausen benötige und insgesamt nur 80 Prozent einer durchschnittlichen Arbeitsleistung erbringen könne, leuchtet ohne Weiteres ein. Weder im Gutachten der GA eins AG noch in den übrigen Akten finden sich Hinweise, die Zw eifel an dieser Arbeitsfähigkeitsschätzung wecken würden. Im Gegensatz zu den Sachverständigen des ZM B haben die Sachverständigen der GA eins AG nachvollziehbar erklärt, dass die Verdeutlichung s- respektive Aggravationstendenzen keinen Einfluss auf die Diagnosen und auf die Arbeitsfähig keit hätten. Gestützt auf das in jeder Hinsicht überzeugende Gutachten der GA eins AG steht folglic h mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass die Beschwerdeführerin im hier massgebenden Zeitraum für ideal leidensadaptierte Tätigkeiten zu 80 Prozent arbeitsfähig gewesen ist. 4.2 Da der Beschwerdeführerin leidensadaptierte Hilfsar beiten zumutbar sind, entspricht der Ausgangswert des zumutbarerweise erzielbaren Invali deneinkommens dem statistischen Zentralwert der Hilfsarbeiterinnenlöhne und damit dem Validenei nkommen. Der Betrag kann bei der Berechnung IV 2024/113 6/8

des Invaliditätsgrades mathematisch keine Rolle spi elen. Der Invaliditätsgrad entspricht dem Arbeitsunfähigkeitsgrad, korrigiert um einen allfälligen, dem sogenannten Tabellenlohnabzug analogen Abzug. Die Beschwerdegegnerin hat bei der Bemessung des zumutbaren Invalideneinkommens einen solchen Abzug von zehn Prozent berücksichtigt, was mit der konstanten Praxis der Abteilung II des St. Galler Versicherungsgerichtes in vergleichbaren Fäl len übereinstimmt. Bei einem Arbeitsunfähigkeitsgrad von lediglich 20 Prozent kö nnte allerdings ohnehin nur bei Berücksichtigung des hier offenkundig nicht zu rechtfertigenden Maxmi alabzuges von 25 Prozent ein rentenbegründender Invaliditätsgrad von 40 Prozent resultieren. Der vo n der Beschwerdegegnerin errechnete Invaliditätsgrad von 28 Prozent erweist sich als korrekt, wesha lb die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren der Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen hat. 5. Die Beschwerde ist abzuweisen. Die angesichts des d urchschnittlichen Verfahrensaufwandes praxisgemäss auf 600 Franken festzusetzenden Gerich tskosten wären an sich der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Zufolge der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung ist sie aber von der Pflicht, die Gerichtskosten zu bezahle n, vorläufig befreit. Da ihr auch die unentgeltlich e Rechtsverbeiständung bewilligt worden ist, hat der Staat ihrem Rechtsvertreter eine Entschädigung auszurichten, die 80 Prozent des erforderlichen Vertretungsaufwandes abdeckt (Art. 31 Abs. 3 AnwG). Der Rechtsvertreter hat in der Beschwerdeergänzung eine Honorarpauschale von 1’250 Franken (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) geltend gemacht. Ihm muss bewusst gewesen sein, dass er allenfalls noch eine Replik einreichen werde, was er in der Folge denn auch tatsächlich getan hat, ohne ein zusätzliches Honorar zu fordern. Diese Tatsache zwingt unter Mitberücksichtigung des Umstandes, dass der Rechtsvertreter ausdrücklich vo n einer Pauschale gesprochen hat, zur Interpretation, dass im geltend gemachten Honorar s ämtliche Aufwendungen im Zusammenhang mit diesem Beschwerdeverfahren, also auch der Aufwand üfr das Verfassen der Replik, beinhaltet gewesen sind. 80 Prozent von 1’250 Franken sind 1’000 Franken. Sollten es ihre wirtsch aftlichen Verhältnisse dereinst gestatten, wird die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung der Gerichtskosten und zur Rückerstattung der Entschädigung für die unentgeltl iche Rechtsverbeiständung verpflichtet werden können (Art. 99 Abs. 2 VRP i.V.m. Art. 123 ZPO). IV 2024/113 7/8

Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Beschwerdeführerin ist vorläufig von der Pflicht, die Gerichtskosten von 600 Franken zu bezahlen, befreit. 3. Der Staat entschädigt den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit 1’000 Franken (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer). IV 2024/113 8/8